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Übung 5 . Übersetzen Sie folgende Sätze mit Doppelkonjunktionen.
1. Die Bundesrepublik wird durch das Grundgesetz als representative
Demokratie definiert, in der die Bürger nicht ständig selbst politische Entscheidungen treffen, sondern Abgeordnete wählen, die dies in ihrem Auftrag tun.
2. Das Wahlsystem selbst ist nicht Bestandteil der Verfassung, sondern in einem einfachen (d.h. relativ leicht änderbaren) Bundesgesetz festgelegt, dem
Bundeswahlgesetz.
3. Im Bereich der Menscherechtspolitk befasst sich der Unterausschuss sowohl mit der spezifischen Problematik in einzelnen Staaten als auch mit den
Möglichkeiten für eine Weiterentwicklung des internationalen
Menschenrechtsschutzes, insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen und des Europarates.
4.Dieser Aspirant beherrscht sowohl Englisch als auch Chinesisch.
5.Der Staat sichert seinen Bürgern nicht nur Rechte, sondern auch stellt an
ihr Verhalten Anforderungen.
6. Die Gesetze des Staates dürfen weder Bürger noch Behörde verletzen.
Übung 6. Gebrauchen Sie passende Doppelkonjunktionen.
1.Russland liegt …. in Europa … in Asien.
2.Im April ist es …warm … kalt.
3.Zum Sieg gratulierte man …. die Fussballspieler … ihre Trainer.
4.Der Kranke wird … sterben …. genesen.
5.Man spricht deutsch … in Deutschland, … in Österreich und in der
Schweiz.
6.Er kommt … heute ….morgen an.
7.… regnet es im Spätherbst, … schneit es.
8.… du … er wissen davon nichts.
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Es ist das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, d.h. der Zivilund Strafrechtspflege, die in den unteren Instanzen von den zur Zuständigleit der Länder gehörenden Amts-, Landund Oberlandesgerichten ausgeübt wird.
Nach dem Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes - vom 19. Juni 1968 - wird ein Gemeinsamer
Senat dieser Gerichtshöfe gebildet. Er hat seinen Sitz in Karlsruhe. Der
Gemeinsame Senat besteht aus den Präsidenten der obersten Gerichtshöfe, den
Vorsitzenden Richtern der beteiligten Senate, je einem weiteren Richter der beteiligten Senate. Die zu entsendenden Richter und deren Vertreter werden von den Präsidien der Gerichtshöfe für die Dauer von zwei Geschäftsjahren
bestimmt.
Die Gerichtshöfe machen diesen Vorgaben entsprechend Ausführungen im
Rahmen der Veröffentlichung ihrer Geschäftsverteilungspläne.
Dem Gemeinsamen Senat gehören nach dem Gesetz an:
der Präsident des Bundesgerichtshofs,
die Vorsitzenden der jeweils beteiligten Senate des Bundesgerichtshofs.
Bei Verhinderung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs tritt das dienstälteste Mitglied ein.
Bei Verhinderung des Vorsitzenden eines beteiligten Senats tritt sein regelmäßiger Vertreter im Vorsitz und bei dessen Verhinderung ein Mitglied des
Senats jeweils in der Reihenfolge des Dienstalters ein.
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Tritt der regelmäßige Vertreter anstelle des Vorsitzenden in den Gemeinsamen Senat ein, und ist er zugleich als Mitglied des Gemeinsamen
Senats nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes bestimmt, so tritt für ihn als zu entsendendes Mitglied sein Vertreter ein.
Der Gemeinsame Senat besteht aus folgenden Senaten:
-Zivilsenat,
-Großer Senat für Zivilsachen,
-Strafsenat,
-Großer Senat für Strafsachen,
-Kartellsenat,
-Dienstgericht des Bundes,
-Senat für Notarsachen,
-Senat für Anwaltsachen,
-Senat für Patenanwaltsachen,
-Senat für Landwirtschaftsachen,
-Senat für Wirtschaftsprüfersachen,
-Senat für Steuerberaterund Steuerbevollmächtigtensachen.
Beim Bundesgerichtshof besteht eine eigene Anwaltschaft, weil sich in den zivilrechtlichen Revisionsverfahren die Parteien durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. Die Spezialisierung dieser Anwälte dient vor allem der qualifizierten Bearbeitung der zivilrechtlichen Revisionen im Interesse der Parteien.
Als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof kann nur zugelassen werden, wer das 35. Lebensjahr vollendet und den Beruf eines Rechtsanwalts mindestens
5 Jahre ohne Unterbrechung ausgeübt hat sowie durch den Wahlausschuss für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof benannt wird. Dieser Ausschuss besteht aus dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs, den Vorsitzenden der Zivilsenate sowie den Mitgliedern der Präsidien der Bundesrechtsanwaltskammer und der
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Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof. Über den Zulassungsantrag eines vom Wahlausschuss benannten Rechtsanwalts entscheidet der
Bundesminister der Justiz. Demgegenüber besteht in Strafverfahren auch vor dem Bundesgerichtshof kein Zwang, sich eines Verteidigers zu bedienen.
Ausnahmen gelten in Fällen der sogenannten notwendigen Verteidigung (§ 140
StPO). Als Verteidiger kann jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt oder auch ein Rechtslehrer einer deutschen Hochschule auftreten.
die Ausfuhrung – исполнение, выступление, речь der Beisitzer – заседатель
der Bevollmächtigte – уполномоченный, доверенный, поверенный der Gerichtshof – судебная палата, суд, трибунал
die Unterbrechung – нарушение, временное прекращение das Urteil – приговор
der Vorsitzende – председатель der Zwang – принуждение
auftreten – поступать, выступать, появляться, встречаться bedienen – обслуживать, употреблять
einreichen – заявлять, подавать заявление, предъявлять entsenden – посылать, отправлять, направлять errichten – основывать, учреждать
vollenden – завершать zulassen – допускать
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-die entsendenden Richter,
-anstelle des Vorsitzenden eintreten,
-Senat für Patenanwaltsachen,
-notwendige Verteidigung,
-den Vorsitz führen,
-in geheimer Abstimmung.
-die Strafrechtspflege,
-die Bundesrechtsanwaltskammer,
-der Zulassungsantrag,
-die Geschäftsjahre,
-der Dienstalter
4.Gruppenarbeit. Besprechen Sie die Zuständigkeit des
Bundesgerichtshofes.
6.Partnerarbeit. Besprechen Sie die Tätigkeit des Rechtsanwalts.
Nach & 125 Abs. 1 GVG werden die Mitglieder des Bundesgerichtshofs durch den Bundesminister der Justiz gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss nach Maßgabe des Richterwahlgesetzes berufen und vom Bundespräsidenten ernannt. Der Richterwahlausschuss besteht aus den 16 Landesjustizministern